LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.08.2016
4 SaGa 2/16
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
NZA 2016, 6
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 1/16

Streik; Suspendierung der Friedenspflicht bei Störung der Geschäftsgrundlage; Unzulässige Einbeziehung Dritter in Streikziele; Entscheidungen in Urteilsverfahren

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2016 - Aktenzeichen 4 SaGa 2/16

DRsp Nr. 2016/14622

Streik; Suspendierung der Friedenspflicht bei Störung der Geschäftsgrundlage; Unzulässige Einbeziehung Dritter in Streikziele; Entscheidungen in Urteilsverfahren

1) Haben sich die Tarifvertragsparteien für einen Fall eines genau definierten Falls der Störung der Geschäftsgrundlage tariflich eine Verhandlungspflicht auferlegt, so geht mit Aufnahme dieser Verhandlungen notwendigerweise auch eine Suspendierung der Friedenspflicht einher.2) Einzelfallentscheidung zur Frage der Zulässigkeit eines Streiks mit dem Ziel einer zeitlich begrenzten Betriebsfortführung über den vom Arbeitgeber mitgeteilten Stilllegungszeitpunkt hinaus.3) Das Streikziel eines Sozialtarifvertrags, der beschäftigungssichernde Maßnahmen in Form einer Übernahme der ausscheidenden Arbeitnehmer bei einem Dritten, der nicht Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer ist, enthalten soll, ist rechtswidrig.

Rechtwidriger Streik um Abschluss eines Sozialtarifvertrages mit unbeteiligten Drittenunbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberin auf Unterlassung von Streikmaßnahmen bei unzureichenden Darlegungen zu erheblichen und unverhältnismäßigen wirtschaftlichen oder sonstige Schäden durch rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen)