BAG - Urteil vom 30.08.1994
1 AZR 765/93
Normen:
GG Art. 9 ;
Fundstellen:
AuA 1995, 134
AuA 1995, 325
DB 1995, 101
DRsp VI(636)57b
NJW 1995, 613
NZA 1995, 32
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25. August 1993 - 2 (5) Sa 169/93 ,
ArbG Lübeck, vom 07.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2125/92

Streikteilnahme und Gleitzeit

BAG, Urteil vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 1 AZR 765/93

DRsp Nr. 1995/786

Streikteilnahme und Gleitzeit

»Ist nach einer Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit der Stand des Gleitzeitkontos auf der Grundlage der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit zu berechnen, so folgt hieraus, wenn die Betriebspartner nichts anderes bestimmen, daß Zeiten außer Betracht bleiben, in denen die Arbeitspflicht wegen Teilnahme an einem Arbeitskampf geruht hat. Arbeitskampfbedingte Ausfallzeiten führen nicht zu einer Belastung des Gleitzeitkontos, sondern zu einer Minderung des Arbeitsentgelts.«

Normenkette:

GG Art. 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, der Klägerin die wegen ihrer Teilnahme an Warnstreiks ausgefallenen Stunden von ihrem Gleitzeitguthaben abzuziehen.