BAG - Beschluß vom 30.08.1994
4 ABR 10/94
Normen:
GG Art. 9 ;
Fundstellen:
DRsp VI(636)57a
NZA 1995, 183
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 17.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 36/93
ArbG Oldenburg, vom 17.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 5/92

Streikteilnahme und Gleitzeit

BAG, Beschluß vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 4 ABR 10/94

DRsp Nr. 1995/3168

Streikteilnahme und Gleitzeit

»In einer Betriebsvereinbarung kann bestimmt werden, daß Zeiten der Teilnahme an einem Arbeitskampf nicht zur Kürzung des Entgelts, sondern zur Belastung des Gleitzeitkontos führen. Die Chancengleichheit im Arbeitskampf wird durch eine solche Regelung nicht verletzt.«

Normenkette:

GG Art. 9 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin berechtigt ist, ihren Arbeitnehmern für Zeiten der Teilnahme an Streiks Abzüge vom Arbeitsentgelt vorzunehmen, obwohl der Stand des Gleitzeitkontos die Belastung mit einem entsprechenden Zeitsoll zuließe.

Im Werk L der Arbeitgeberin ist es im Rahmen der Tarifrunde 1992 an zwei Tagen zu Kurzstreiks gekommen, an denen sich mehrere hundert Arbeitnehmer beteiligten. Bei diesen hat die Arbeitgeberin entsprechend der jeweils ausgefallenen Arbeitszeit Abzüge vom Lohn oder Gehalt vorgenommen. Sie hat angekündigt, auch bei künftigen Arbeitskämpfen so zu verfahren.

Im Betrieb besteht eine Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit (BV). Sie enthält, soweit hier von Interesse, folgende Bestimmungen:

4. Sollzeit

4.1 Die Sollzeit wird monatlich auf der Basis der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von z.Z. 40 Stunden wöchentlich unter Zugrundelegung des V-Betriebskalenders ermittelt. ...

4.3 Unterschreitung der Sollzeit