A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin berechtigt ist, ihren Arbeitnehmern für Zeiten der Teilnahme an Streiks Abzüge vom Arbeitsentgelt vorzunehmen, obwohl der Stand des Gleitzeitkontos die Belastung mit einem entsprechenden Zeitsoll zuließe.
Im Werk L der Arbeitgeberin ist es im Rahmen der Tarifrunde 1992 an zwei Tagen zu Kurzstreiks gekommen, an denen sich mehrere hundert Arbeitnehmer beteiligten. Bei diesen hat die Arbeitgeberin entsprechend der jeweils ausgefallenen Arbeitszeit Abzüge vom Lohn oder Gehalt vorgenommen. Sie hat angekündigt, auch bei künftigen Arbeitskämpfen so zu verfahren.
Im Betrieb besteht eine Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit (BV). Sie enthält, soweit hier von Interesse, folgende Bestimmungen:
4. Sollzeit
4.1 Die Sollzeit wird monatlich auf der Basis der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von z.Z. 40 Stunden wöchentlich unter Zugrundelegung des V-Betriebskalenders ermittelt. ...
4.3 Unterschreitung der Sollzeit
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|