BVerwG - Urteil vom 23.01.2020
2 C 22.18
Normen:
BBesG § 27 Abs. 6 S. 1; BLBV § 3; BPersVG § 46 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6;
Fundstellen:
BVerwGE 167, 273
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 812/15
OVG Saarland, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 727/16

Streit über den Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Einbeziehung in die Entscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldung; Reichweite des Lohnausfallprinzips; Umfang des personalvertretungsrechtlichen Beeinträchtigungsverbots; Fehlende erforderliche belastbare Tatsachengrundlage für die Annahme einer individuellen herausragenden Leistung eines ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitglieds

BVerwG, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 2 C 22.18

DRsp Nr. 2020/16055

Streit über den Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Einbeziehung in die Entscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldung; Reichweite des Lohnausfallprinzips; Umfang des personalvertretungsrechtlichen Beeinträchtigungsverbots; Fehlende erforderliche belastbare Tatsachengrundlage für die Annahme einer individuellen herausragenden Leistung eines ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitglieds

1. Das Lohnausfallprinzip des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG erfasst die durch Verwaltungsentscheidung zuerkannten und damit zahlbar gemachten leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente.2. Das Beeinträchtigungsverbot des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG schützt das berufliche Fortkommen des freigestellten Beamten in der Laufbahn und die damit in Zusammenhang stehenden Personalentscheidungen. Dazu gehört nicht die Bewilligung einer der verschiedenen Formen der Leistungsbesoldung und damit auch nicht das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Vergabe.