Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 21. November 2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Invalidenrente.
Der am 14. September 1959 geborene Kläger war vom 01. Januar 1989 bis zum 31. Januar 2010 zuletzt als Global Key Account Manager auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages ohne Datum (vgl. Arbeitsvertrag in englischer Sprache Bl. 263-265 und Bl. 385-387 d.A. und in beglaubigter Übersetzung Bl. 382-384 d.A.) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der A Deutschland GmbH (AAA) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
1. AAA stimmt zu, Herrn B zu folgenden Bedingungen als Repräsentanten anzustellen, der sich mit der technischen und kommerziellen Förderung der Produkte beschäftigt, die von A Unternehmen für Kunststoffanwendungen hergestellt werden, zu dem AAA gehört.
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