OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.03.2020
12 A 1807/18
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1; SGB X § 20;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 3923/17

Streit um Ablehnung eines Anspruchs auf eine ambulante Autismustherapie wegen Vorliegens einer geeigneteren Maßnahme; Voraussetzungen für die Gewährung einer Eingliederungshilfe; Anforderungen an die Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 12 A 1807/18

DRsp Nr. 2020/15477

Streit um Ablehnung eines Anspruchs auf eine ambulante Autismustherapie wegen Vorliegens einer geeigneteren Maßnahme; Voraussetzungen für die Gewährung einer Eingliederungshilfe; Anforderungen an die Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1; SGB X § 20;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.

I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.