OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2020
12 A 1896/17
Normen:
SGB VIII § 35a;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1404/16

Streit um die Ablehnung der Übernahme der Kosten einer Privatschule und eines zugehörigen Internats auf der Grundlage von § 35a SGB VIII; Verengung des Beurteilungsspielraums bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen als Voraussetzung eines Anspruchs auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 12 A 1896/17

DRsp Nr. 2020/15485

Streit um die Ablehnung der Übernahme der Kosten einer Privatschule und eines zugehörigen Internats auf der Grundlage von § 35a SGB VIII; Verengung des Beurteilungsspielraums bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen als Voraussetzung eines Anspruchs auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.