VGH Bayern - Beschluss vom 15.07.2020
3 ZB 19.601
Normen:
BayVwVfG Art. 44 Abs. 1; BayVwVfG Art. 44 Abs. 3 Nr. 2; BayHLeistBV § 4; BayHLeistBV § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20683
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 17.2446

Streit um die Rückforderung von besonderen Leistungsbezügen eines Professors; Gewährung von Hochschulleistungsbezügen durch den Präsidenten einer Hochschule an sich selbst; Verstoß gegen die Grundsätze des unparteilichen Verwaltungshandelns und uneigennütziger Amtsführung durch Selbstbegünstigung; Offensichtlich unzuständiges Handeln in eigener Angelegenheit; Nichtigkeit eines selbstbegünstigenden Verwaltungsakts; Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs

VGH Bayern, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 3 ZB 19.601

DRsp Nr. 2020/12720

Streit um die Rückforderung von besonderen Leistungsbezügen eines Professors; Gewährung von Hochschulleistungsbezügen durch den Präsidenten einer Hochschule an sich selbst; Verstoß gegen die Grundsätze des unparteilichen Verwaltungshandelns und uneigennütziger Amtsführung durch Selbstbegünstigung; Offensichtlich unzuständiges Handeln in eigener Angelegenheit; Nichtigkeit eines selbstbegünstigenden Verwaltungsakts; Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 44 Abs. 1; BayVwVfG Art. 44 Abs. 3 Nr. 2; BayHLeistBV § 4; BayHLeistBV § 6 Abs. 2;

Gründe

I.