OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.05.2020
1 B 1649/19
Normen:
BBG § 28 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1088/19

Streit um eine Versetzung in einem Postnachfolgeunternehmen; Übertragung eines neuen abstrakten Aufgabenbereichs; Begriff der Dienststelle im Sinne des § 28 Abs. 1 BBG für den hier interessierenden Bereich der Postnachfolgeunternehmen; Begriff des selbständigen Betriebs im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2020 - Aktenzeichen 1 B 1649/19

DRsp Nr. 2020/7235

Streit um eine Versetzung in einem Postnachfolgeunternehmen; Übertragung eines neuen abstrakten Aufgabenbereichs; Begriff der "Dienststelle" im Sinne des § 28 Abs. 1 BBG für den hier interessierenden Bereich der Postnachfolgeunternehmen; Begriff des selbständigen Betriebs im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBG § 28 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG - Civil Servants Services - Civil Servant Matters vom 13. August 2019 anzuordnen.