OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.02.2020
12 A 2643/16
Normen:
SGB VIII § 89a; SGB VIII § 86 Abs. 6; SGB VIII § 86 Abs. 3; SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2272/16

Streit um Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen; Keine Pflicht zur Erstattung mangels örtlicher Zuständigkeit; Änderung der Rechtsprechung: Haben die Eltern bereits zu Beginn der Leistung an den Hilfeempfänger kein Sorgerecht mehr, so richtet sich die (zur Kostentragung) verpflichtende Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII analog nach dem jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem der Hilfeempfänger zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; Vom Gesetzgeber deutlich geäußerter Wille zu einer grundsätzlichen Dynamik der Zuständigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 12 A 2643/16

DRsp Nr. 2020/10541

Streit um Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen; Keine Pflicht zur Erstattung mangels örtlicher Zuständigkeit; Änderung der Rechtsprechung: Haben die Eltern bereits zu Beginn der Leistung an den Hilfeempfänger kein Sorgerecht mehr, so richtet sich die (zur Kostentragung) verpflichtende Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII analog nach dem jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem der Hilfeempfänger zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; Vom Gesetzgeber deutlich geäußerter Wille zu einer grundsätzlichen Dynamik der Zuständigkeit

1. Haben die Eltern bereits zu Beginn der Leistung an den Hilfeempfänger kein Sorgerecht mehr, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Kostentragung von Jugendhilfeleistungen gemäß § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII analog nach dem jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem der Hilfeempfänger zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.2. Nach Inkrafttreten der Neufassung des § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII zum 1. Januar 2014 ist vom Vorliegen einer dynamischen Verweisung auszugehen mit der Folge einer weiter wandernden Zuständigkeit.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts wird die Klage abgewiesen.