OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.10.2023
12 A 775/22
Normen:
SGB X § 47 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 353/21

Streit um Verwendungsnachweis bezüglich Zuwendungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2023 - Aktenzeichen 12 A 775/22

DRsp Nr. 2023/14738

Streit um Verwendungsnachweis bezüglich Zuwendungen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.