LAG Hamm - Urteil vom 16.01.2007
8 Sa 74/07
Normen:
BGB § 823 § 1004 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ga 2/07 - 09.01.2007,

Streitbeschränkung zur Notfallversorgung bei Streik im Blutspendedienst im Wege einstweiliger Verfügung - Glaubhaftmachung der Einhaltung des an den Arbeitgeber gerichteten Gebots durch eidesstattliche Versicherung

LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 74/07

DRsp Nr. 2007/9692

Streitbeschränkung zur Notfallversorgung bei Streik im Blutspendedienst im Wege einstweiliger Verfügung - Glaubhaftmachung der Einhaltung des an den Arbeitgeber gerichteten Gebots durch eidesstattliche Versicherung

»1. Werden durch Maßnahmen des Arbeitskampfs Gemeinwohlbelange ernsthaft gefährdet (Beeinträchtigung der Notfallversorgung durch Streik beim Blutspendendienst), so können bei Fehlen einer Vereinbarung der Kampfparteien im Wege einer einstweiligen Verfügung streikbeschränkende Maßnahmen in Form einer gerichtlich angeordneten Notstandsregelung getroffen werden. 2. Als Gegenstand der gerichtlich verfügten Notstandsregelung kommt neben einer zeitlichen und/oder quantitativen Streikbeschränkung (Verbot des Vollstreiks) das Gebot an den bestreikten Arbeitgeber in Betracht, die unter dem Schutz der Notstandsregelung fortgeführte Produktion ausschließlich zur Notfallversorgung zu verwenden. 3. Um die Einhaltung des an den Arbeitgeber als Verfügungskläger und Vollstreckungsgläubiger gerichteten Gebots zu gewährleisten, kann die Vollziehung der gerichtlich angeordneten Streikbeschränkung davon abhängig gemacht werden, dass der Gläubiger - ähnlich den Regeln der Sicherheitsleistung - die Einhaltung des an ihn gerichteten Gebots durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft macht.«

Normenkette:

BGB § 823 § 1004 ; ZPO § 935 § 940 ;

Tatbestand: