LAG Hamm - Urteil vom 27.04.2004
19 Sa 90/04
Normen:
ZPO § 139 ; ZPO § 256 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 4 ; KSchG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 13 Abs. 1 ; BGB § 130 ; BGB § 130 Abs. 1 ; BGB § 164 Abs. 3 ; BGB § 242 ; BGB § 623 ; BGB § 626 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b ; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. c ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1890/03

Streitgegenstand - Feststellungsklage - Empfangsvollmacht bei Kündigung - Annahmeverzug und Anzeige der Arbeitsfähigkeit - Zumutbarkeit eines Beschäftigungsangebotes

LAG Hamm, Urteil vom 27.04.2004 - Aktenzeichen 19 Sa 90/04

DRsp Nr. 2004/12063

Streitgegenstand - Feststellungsklage - Empfangsvollmacht bei Kündigung - Annahmeverzug und Anzeige der Arbeitsfähigkeit - Zumutbarkeit eines Beschäftigungsangebotes

»1. Wird gegen eine Kündigung, die nicht nach den Bestimmungen des Kündungsschutzgesetzes überprüft werden kann, die danach allein mögliche Feststellungsklage erhoben, ist deren Streitgegenstand nicht stets und ohne Weiteres der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Das Interesse des Arbeitnehmers kann sich auf die Feststellung beschränken, dass das Arbeitsverhältnis über den durch die konkret erklärte Kündigung bestimmten Termin hinaus fortbestanden hat. 2. Der mit der Erhebung einer solchen Feststellungsklage beauftragte Rechtsanwalt ist aufgrund seiner Prozessvollmacht nicht zum Empfang späterer Kündungserklärungen bevollmächtigt.