OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2018
20 U 153/17
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.09.2017

Streitgegenstand bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 20 U 153/17

DRsp Nr. 2018/18051

Streitgegenstand bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung

1. Ein Antrag auf Unterlassung unberechtigter Abnehmerverwarnungen stellt einen einheitlichen Streitgegenstand dar, auch wenn dieser auf mehrere rechtlich selbständige Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, da diese Ansprüche keiner durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlichen Ausgestaltung unterliegen. 2. Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers oder Lieferanten dar. Ein Fall markenmäßiger Verwendung des angegriffenen Zeichens "Think green" liegt nicht vor, wenn ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher die Angabe (hier: auf einem Hang-Tag) entgegen tritt, als beschreibenden Hinweis auf die Eigenschaften bzw. die Herstellungsweise des beworbenen Produkts und nicht als Hinweis auf seine Herkunft bezieht.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 01. September 2017 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

MarkenG § 14 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 4;

Gründe

A)