I.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 28.04.2005 eine Klage eingereicht, mit welcher er sich gegen eine Änderungskündigung gewendet hat; er hat das Änderungsangebot nicht unter dem Vorbehalt des § 2 Satz 1 KSchG angenommen.
Während der Güteverhandlung vom 17.05.2005 haben die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem unter anderem folgendes vereinbart worden ist:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|