LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.07.2005
9 Ta 143/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 724/05

Streitgegenstand bei Vergleich nach Änderungskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 143/05

DRsp Nr. 2005/13040

Streitgegenstand bei Vergleich nach Änderungskündigung

Hat der Kläger das Änderungsangebot der Beklagten nicht unter Vorbehalt im Sinne von § 2 Satz 1 KSchG angenommen und wird dann in einem Vergleich vereinbart, dass die streitgegenständliche Änderungskündigung gegenstandslos ist und die Beklagte zu dem festgesetzten Termin eine arbeitgeberseitige Beendigungskündigung aus betriebsbedingten Gründen aussprechen darf, handelt es sich lediglich um eine Modalität der Abwicklung des ausschließlich durch die Änderungskündigung bedrohten Arbeitsverhältnisses; zumindest besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dieser Änderungskündigung und der vereinbarten Kündigungsmöglichkeit, weshalb es sich verbietet, für den Vergleich einen Gegenstandswert festzusetzen, der über den nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG vorgesehenen Höchstbetrag hinausgeht.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 28.04.2005 eine Klage eingereicht, mit welcher er sich gegen eine Änderungskündigung gewendet hat; er hat das Änderungsangebot nicht unter dem Vorbehalt des § 2 Satz 1 KSchG angenommen.

Während der Güteverhandlung vom 17.05.2005 haben die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem unter anderem folgendes vereinbart worden ist: