BSG - Urteil vom 09.12.2003
B 2 U 54/02 R
Normen:
SGB VII § 160 Abs. 3 ; SGB X § 44 § 45 ; SGG § 96 ;
Fundstellen:
BSGE 91, 287
SozR 4-2700 § 160 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG München - L 3 U 125/01 - 23.07.2002,
SG München, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 79/99

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren, Änderung der Veranlagung zum Gefahrtarif gem § 160 Abs. 3 SGB VII

BSG, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen B 2 U 54/02 R

DRsp Nr. 2004/7584

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren, Änderung der Veranlagung zum Gefahrtarif gem § 160 Abs. 3 SGB VII

1. Es ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu überprüfen, ob das Berufungsgericht einen nachgehenden Verwaltungsakt zu Recht gemäß § 96 Abs. 1 SGG in das Gerichtsverfahren einbezogen hat. 2. Bei der Regelung in § 160 Abs. 3 SGB VII über die Änderung der Veranlagung eines Unternehmens zum Gefahrtarif des Unfallversicherungsträgers handelt es sich nicht um eine abschließende Sonderregelung. Sie wird durch die §§ 44 ff SGB X ergänzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 160 Abs. 3 ; SGB X § 44 § 45 ; SGG § 96 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Änderung der Veranlagung des Unternehmens des Klägers zum Gefahrtarif der Beklagten und die sich daraus ergebenden höheren Beiträge des Klägers zur Beklagten.