BSG - Beschluss vom 16.12.2009
B 7 AL 146/09 B
Normen:
SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 19 AL 13/09
SG Düsseldorf, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 271/06

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren; analoge Anwendbarkeit des § 96 SGG ab 1.4.2008

BSG, Beschluss vom 16.12.2009 - Aktenzeichen B 7 AL 146/09 B

DRsp Nr. 2010/8897

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren; analoge Anwendbarkeit des § 96 SGG ab 1.4.2008

Nach der bis zum 31.3.2008 geltenden Rechtslage hatte das Bundessozialgericht in ständiger Rechtssprechung eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG im Interesse einer sinnvollen Prozessökonomie bzw eines schnellen und zweckmäßigen Verfahrens dann zugelassen, wenn der ursprüngliche Bescheid zwar nicht abgeändert oder ersetzt wurde, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses erging und ein streitiges Rechtsverhältnis regelte, das im Kern dieselbe Rechtsfrage betraf und sich an den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschloss. Die mit Wirkung vom 1.4.2008 eingeführte Fassung mit den Worten "nur dann" macht deutlich, dass eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG für nicht ändernde oder ersetzende Folgebescheide nunmehr ausgeschlossen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.7.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 96 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) ab 8.10.2006.