BSG - Beschluß vom 12.09.2002
B 7 SF 52/02 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5 § 74 ; ZPO § 62 ;

Streitgenossenschaften im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 12.09.2002 - Aktenzeichen B 7 SF 52/02 S

DRsp Nr. 2006/2185

Streitgenossenschaften im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn für Einzelklagen der Streitgenossen verschiedene Sozialgerichte örtlich zuständig waren, so ermöglicht § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG die Schaffung eines einheitlichen Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft. 2. Voraussetzung für die Entstehung einer notwendigen Streitgenossenschaft nach § 74 SGG iV mit § 62 ZPO ist entweder die Erhebung einer gemeinschaftlichen Klage oder aber die Verbindung mehrerer zunächst gesondert erhobener Klagen im Verlauf des Verfahrens zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5 § 74 ; ZPO § 62 ;

Gründe:

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen eine Feststellung der Beklagten, dass seine Tätigkeit bei der A. GmbH (Sitz in ) eine beitragspflichtige Beschäftigung sei; der Kläger hat beim Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) Klage erhoben. Die Beklagte beantragt eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 58 Abs 1 Nr 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil gegen den Statusfeststellungsbescheid (vom 12. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2002) auch von der A. GmbH beim SG Berlin Klage erhoben worden und deshalb eine notwendige Streitgenossenschaft anzunehmen sei.