LSG Sachsen - Urteil vom 19.12.2011
7 AY 4/11
Normen:
SGG § 183; VwGO § 188; SächsVwKG § 3 Abs. 2; SGB X § 64; AsylbLG § 9; SGB X § 11 S. 1; SGB X § 68;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AY 8/08

Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Asylbewerberleistungen; Gebühr; Kostenfreiheit; planwidriges Unterlassen; Schweigen des Gesetzgebers; Sozialleistungen; verfassungskonforme Auslegung; Widerspruchsgebühr; Widerspruchsverfahren

LSG Sachsen, Urteil vom 19.12.2011 - Aktenzeichen 7 AY 4/11

DRsp Nr. 2016/11752

Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Asylbewerberleistungen; Gebühr; Kostenfreiheit; planwidriges Unterlassen; Schweigen des Gesetzgebers; Sozialleistungen; verfassungskonforme Auslegung; Widerspruchsgebühr; Widerspruchsverfahren

In Widerspruchsverfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 1 SGB X keine Gebühren und Auslagen zu erheben. Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber absichtsvoll die Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von dieser Privilegierung hinsichtlich der Verwaltungskosten ausnehmen wollte.

I. Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25. August 2010 aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 7. Mai 2008 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR festsetzt wurde.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen hat der Beklagte im vollen Umfang zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 183; VwGO § 188; SächsVwKG § 3 Abs. 2; SGB X § 64; AsylbLG § 9; SGB X § 11 S. 1; SGB X § 68;

Tatbestand: