BAG - Beschluß vom 09.11.2004
1 ABR 11/02 (A)
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 564
JurBüro 2005, 146
NZA 2005, 70
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 2 TaBV 20/01 - 28.11.2001,
ArbG Neumünster, vom 12.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2a/01

Streitwert - Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bei gerichtlicher Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle wegen erhöhten Sozialplanvolumens

BAG, Beschluß vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 1 ABR 11/02 (A)

DRsp Nr. 2004/20503

Streitwert - Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bei gerichtlicher Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle wegen erhöhten Sozialplanvolumens

Orientierungssätze: 1. Ist die Bundesrechtsanwaltgebührenordnung noch anzuwenden, so errechnet sich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. 2. Steht der Gegenstandswert iSv. § 8 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BRAGO fest, ist er der für die gerichtliche Festsetzung maßgebliche Wert. Anders als der Wortlaut der Vorschrift nahe legen könnte, gibt es einen "feststehenden" Wert nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten; dieses Verständnis gebietet der Vergleich mit § 12 GKG und § 30 KostO. 3. Steht der Wert eines vermögensrechtlichen Gegenstands nicht fest, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen und zu diesem Zweck vorrangig anhand tatsächlicher Anhaltspunkte zu schätzen. 4. Wenn bei vermögensrechtlichen Gegenständen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen, ist das billige Ermessen - wie bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen in jedem Fall - nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO auszuüben.