LAG Köln, Beschluß vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 10 Ta 69/99
DRsp Nr. 2000/2136
Streitwert
»1. Streitwert bei uneingeschränktem Feststellungsantrag gegen Kündigung ohne Kündigungsschutz: i.d.R. 3 Gehälter. 2. Streitwert hinsichtlich weiterer Beendigungstatbestände: Mindeststreitwert i.d.R. 1 weiteres Gehalt.3. Zahlungen als Aufwendungsersatz (Auslöse u.a.) sind kein Arbeitsentgelt i.S.d. § 12 VII 1 ArbGG und für den Streitwert nicht zu berücksichtigen.«