LAG München - Beschluß vom 31.05.1985
5 Ta 66/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 8 Abs. 1 § 10 Abs. 1 ; GKG § 25 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 12 ArbGG 1979
DRsp VI(646)120c
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg,

Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

LAG München, Beschluß vom 31.05.1985 - Aktenzeichen 5 Ta 66/85

DRsp Nr. 1992/11837

Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

Der Wert einer Änderungsschutzklage ist in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 7 ArbGG auf den 36fachen Differenzbetrag zum bisherigen Monatsentgelt, maximal jedoch auf ein Vierteljahresentgelt, festzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 8 Abs. 1 § 10 Abs. 1 ; GKG § 25 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

A.

Der Kläger trat am 03.03.1980 als Produktionsleiter in die Dienste der Beklagten. Ab 1982/1983 hat diese ihn zunächst in ihrer Kalkulationsabteilung ab Anfang 1984 als Außendienstmitarbeiter in der Akquisition eingesetzt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 6.493 DM (Grundgehalt nach TH 5 von 4.723 DM und sonstige Zulagen von 1.770,- DM).

Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 29.06.1984 ordentlich zum 31.12.1984 und bot ihm zugleich die Weiterbeschäftigung als Akquisiteur im Großraum Stuttgart zu einem Gehalt nach TH 5 von 4.879 DM nebst Provision an. Der Kläger nahm die geänderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt deren sozialer Rechtfertigung an und erhob eine entsprechende Änderungsschutzklage. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und machte geltend, die Änderungskündigung sei erforderlich, weil der Kläger den Anforderungen eines Produktionsleiters nicht gewachsen gewesen sei.