ArbG Bonn, vom 02.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1221/99
Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]
LAG Köln, Beschluß vom 19.08.1999 - Aktenzeichen 13 Ta 252/99
DRsp Nr. 1999/10921
Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]
1. Der Streitwert einer Klage gegen eine unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung bemißt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei an der Vermeidung der drohenden Vertragsänderung für die Dauer von drei Jahren, § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG, bzw. § 17 Abs. 3GKG i.V.m. § 3ZPO.2. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist jedoch auch hier die in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG festgelegte Streitwertobergrenze für Bestandsschutzstreitigkeiten zu beachten.