LAG Hamburg - Beschluß vom 02.06.1998
4 Ta 8/98
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2;
Fundstellen:
BB 1998, 1695
FA 1998, 355

Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

LAG Hamburg, Beschluß vom 02.06.1998 - Aktenzeichen 4 Ta 8/98

DRsp Nr. 2001/5330

Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

Für die Wertberechnung einer Änderungsschutzklage ist grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag des Differenzwertes auszugehen; § 12 Abs 7 Satz 1 ArbGG bildet allein die Höchstgrenze (Anschluß an BAG DRsp-ROM Nr. 1992/6002).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2;

Gründe:

I.

Die Parteien haben im vorliegenden Verfahren um die Rechtmäßigkeit einer Änderungskündigung gestritten. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für Klage und Vergleich auf die Verdienstdifferenz, die durch die unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung monatlich in Höhe von DM 850,00 entstanden ist, für ein Vierteljahr festgesetzt.

Mit seiner am 4. März 1998 eingelegten Beschwerde beantragt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu berücksichtigen, daß der Wert der Differenz auf den Jahreswert festzusetzen sei. Der monatliche Bruttoverdienst der Klägerin sollte laut Anstellungsvertrag DM 4.767,00 betragen.

II.

1. Die aus eigenem Recht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO eingelegte Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO statthaft, da der Beschwerdegegenstand DM 100 übersteigt. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.