LAG Köln - Beschluß vom 20.04.1982
1/8 Sa 528/81
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2; KSchG § 1 Abs. 2, § 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 13
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 12

Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

LAG Köln, Beschluß vom 20.04.1982 - Aktenzeichen 1/8 Sa 528/81

DRsp Nr. 2001/5373

Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

1. Streiten die Parteien über die Sozialwidrigkeit einer Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber eine Rückgruppierung durchsetzen will, so liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. 2. Das Berufungsgericht hat die Höhe der Beschwerde selbständig zu prüfen. Eine Bindung an die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts besteht nicht. 3. Der Beschwerdewert einer Änderungskündigung zum Zwecke einer Rückgruppierung des Angestellten ist nach § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG mit dem 36fachen der monatlichen Differenz der Bezüge zu bestimmen. Ist dieser Wert höher als der Wert nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (drei Monatsbezüge), so gilt dieser Wert als Beschwerdewert.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2; KSchG § 1 Abs. 2, § 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen