LAG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 25.02.1991
9 Ta 31/91
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2;
Fundstellen:
ARST 1991, 236
DB 1991, 764
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 91

Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen] ggf. Abschläge

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 25.02.1991 - Aktenzeichen 9 Ta 31/91

DRsp Nr. 2001/5409

Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen] ggf. Abschläge

1. Rechtsgrundlage für die Bemessung des Gebührenstreitwertes bei einer Änderungsschutzklage ist § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Hiernach ist grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag des Wertes der Änderung auszugehen. 2. Als Höchstgrenze ist die Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in der Weise entsprechend heranzuziehen, daß der Gebührenstreitwert keine der beiden dort genannten Grenzen überschreiten darf, sondern die niedrigere von beiden maßgeblich ist (wie BAG AP Nr. 1 zu § 17 GKG 1975; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung vgl. LAG Rheinland-Pfalz NZA 1986, 34).