LAG Düsseldorf - Beschluß vom 20.03.1986
7 Ta 76/86
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 911

Streitwert: Änderungskündigung - keine Annahme unter Vorbehalt

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 20.03.1986 - Aktenzeichen 7 Ta 76/86

DRsp Nr. 2001/5304

Streitwert: Änderungskündigung - keine Annahme unter Vorbehalt

Der Streitwert einer gegen eine Änderungskündigung erhobene Klage beträgt, wenn die Kündigung nicht unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen wurde, drei Monatseinkommen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 2 GKG) ist erfolglos.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Streitwert auf drei Monatseinkommen festgesetzt (§ 12 Abs. 7 ArbGG).

Der Kläger hat die ausgesprochene Änderungskündigung nicht unter Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung angenommen. Damit führte diese zur Vollkündigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 3. Aufl., Rdn. 280).

Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer beläuft sich der Streitwert bei Vollkündigungen, sofern mit dem Klageantrag der unbegrenzte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erstrebt wird, auf drei Monatseinkommen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer vom 17.l0.1985 - 7 Ta 302/85 -; LAG Hamm, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert 34). Diesen Streitwert hat das Arbeitsgericht festgesetzt. Damit erweist sich die Beschwerde, mit der eine Herabsetzung des Streitwerts begehrt wird, als unbegründet.

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Fundstellen
JurBüro 1986, 911