LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 02.01.1991
8 Ta 138/90
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 9 ; GKG § 25 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
DB 1991, 1840
Vorinstanzen:
ArbG Ulm - Kammern Ravensburg - Beschluß - 28.11.1990 - 3 Ca 171/90 R,

Streitwert: Änderungskündigung - wirtschaftliches Interesse

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 02.01.1991 - Aktenzeichen 8 Ta 138/90

DRsp Nr. 2000/3956

Streitwert: Änderungskündigung - wirtschaftliches Interesse

1. Bei der Bewertung einer unter Vorbehalt erklärten Änderungsschutzklage nach § 2 KSchG ist das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Feststellung maßgeblich.2. Dabei ist die Höchstgrenze nicht die dreimonatige Differenz zwischen bisherigem und geänderten Arbeitsentgelt, sondern in zumindest entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG der Vierteljahresverdienst.3. Offen bleibt, ob eine weitere Höchstgrenze mit dem 36fachen Differenzbetrag gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG besteht.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 9 ; GKG § 25 ; KSchG § 2 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs., Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, mit welcher der durch eine etwa zu niedrige Wertfestsetzung beschwerte Beteiligte Ziffer 2 den Gebührenstreitwert statt mit dem vom Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten Betrag von 1.989,-- DM mit 23.868,-- DM bewertet wissen will, hat teilweise Erfolg.