LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.11.1994
7 Ta 1336/94
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1995, 52
LAGE § 8 BRAGO Nr. 25
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 13.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3484/93

Streitwert: Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.1994 - Aktenzeichen 7 Ta 1336/94

DRsp Nr. 2001/14436

Streitwert: Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan

1. Bei einer Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan durch den Betriebsrat ist für die Wertfestsetzung von dem Sozialplanvolumen auszugehen, wobei der Wert jedoch zu beschränken ist auf den Betrag der Sozialplanleistungen, der zwischen den Betriebsparteien streitig ist. 2. Da eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit in Rede steht, darf allerdings die Höchstgrenze von 1 Million DM nicht überschritten werden.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 13.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3484/93
Fundstellen
DB 1995, 52
LAGE § 8 BRAGO Nr. 25