LAG München - Beschluß vom 24.05.1993
2 Ta 295/92
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 § 10 Abs 2 Satz 2 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1812
DB 1993, 2088
LAGE § 8 BRAGO Nr. 23
NZA 1994, 47
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 65/92

Streitwert: Antrag des Betriebsrats auf Rückgängigmachung einer Versetzung

LAG München, Beschluß vom 24.05.1993 - Aktenzeichen 2 Ta 295/92

DRsp Nr. 2000/3947

Streitwert: Antrag des Betriebsrats auf Rückgängigmachung einer Versetzung

Der Gegenstandswert für den Antrag des Betriebsrates, eine Versetzung rückgängig zu machen, errechnet sich aus dem Regelwert des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, wobei das Arbeitsentgelt des versetzten Arbeitnehmers unberücksichtigt bleibt (gegen LAG Hamburg NZA 1993, 42).

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 § 10 Abs 2 Satz 2 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der antragstellende Betriebsrat macht in 14 gleichlautenden Verfahren für eine Vielzahl von Arbeitnehmern geltend, daß deren Versetzung durch die Antragsgegnerin (Arbeitgeber) seiner Mitbestimmung nach § 99 BetrVG bedurft hätte. Er beantragt jeweils, die vom Arbeitgeber verfügte Versetzung aufzuheben. Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, RA F., beschränkte sich darauf, 14 im wesentlichen gleichlautende Antragsschriften zum Arbeitsgericht München einzureichen und sie nach kurzer Zeit wieder zurückzunehmen. Der Arbeitgeber hat lediglich seine anwaltliche Vertretung benannt.

Mit Beschluß vom 27.5.1992, auf den wegen der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht München den Gegenstandswert des Verfahrens gemäß § 10 Abs. 1. BRAGO auf DM 2.000,-- festgesetzt.