I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Höhe des vom Arbeitsgerichts festgesetzten Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das vorausgegangene erstinstanzliche betriebsverfassungsrechtliche Beschlussverfahren.
In diesem Verfahren begehrte der Betriebsrat, es der Beschwerdeführerin aufzugeben, es zu unterlassen, von 22 Mitarbeitern Überstunden entgegenzunehmen bzw. diesen gegenüber Überstunden anzuordnen, ohne zuvor eine Zustimmung des Betriebsrates bzw. den Spruch einer Einigungsstelle eingeholt zu haben. Insgesamt ging es um die Leistung von 4.261 Überstunden in den Monaten Januar bis September 1998, von denen der Betriebsrat nur 1.745 Stunden seine Zustimmung erteilt hatte.
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