LAG Thüringen - Beschluss vom 27.07.1999
8 Ta 68/99
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 39
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 22.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 34/98

Streitwert: Anwaltsgebühren für betriebsverfassungsrechtliches Beschlussverfahren

LAG Thüringen, Beschluss vom 27.07.1999 - Aktenzeichen 8 Ta 68/99

DRsp Nr. 2002/15213

Streitwert: Anwaltsgebühren für betriebsverfassungsrechtliches Beschlussverfahren

»Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung der Kostenbeschwerdekammer (vgl. Beschluss vom 21. Januar 1997, 8 Ta 137/96, LAGE § 8 BRAGO Nr. 34 = JurBüro 1997, 420) kann es angemessen sein, den Wert des Antrages eines Betriebsrates, die Anordnung von Überstunden von 22 Arbeitnehmern in einem Baubetrieb ohne Zustimmung des Betriebsrates zu unterlassen, mit einem Betrag von DM 8.000,00 anzusetzen.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Höhe des vom Arbeitsgerichts festgesetzten Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das vorausgegangene erstinstanzliche betriebsverfassungsrechtliche Beschlussverfahren.

In diesem Verfahren begehrte der Betriebsrat, es der Beschwerdeführerin aufzugeben, es zu unterlassen, von 22 Mitarbeitern Überstunden entgegenzunehmen bzw. diesen gegenüber Überstunden anzuordnen, ohne zuvor eine Zustimmung des Betriebsrates bzw. den Spruch einer Einigungsstelle eingeholt zu haben. Insgesamt ging es um die Leistung von 4.261 Überstunden in den Monaten Januar bis September 1998, von denen der Betriebsrat nur 1.745 Stunden seine Zustimmung erteilt hatte.