LAG Köln - Beschluss vom 15.01.2014
4 Ta 217/13
Normen:
RVG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7730/12

Streitwert bei AbmahnungenAbmahnungen bei gleichförmigem VerhaltenAbmahnungen in kurzer Folge

LAG Köln, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 217/13

DRsp Nr. 2014/2063

Streitwert bei AbmahnungenAbmahnungen bei gleichförmigem VerhaltenAbmahnungen in kurzer Folge

Bei drei Abmahnungen in kurzer Folge, mit denen ein gleichförmiges Verhalten gerügt wird, ist es gerechtfertigt, als Streitwert insgesamt ein Bruttomonatsgehalt anzusetzen. (Anschluss an Landesarbeitsgericht Köln vom 20.05.2009 - 3 Ta 144/09 -).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwertes auf 3.232,26 € wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 11;

Gründe

Das Arbeitsgericht hat den Gebührenstreitwert statt durch Beschluss im Tenor des Urteils festgesetzt. Nach den Meistbegünstigungsgrundsatz ist die dagegen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.06.2013 als statthaft anzusehen.