Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwertes auf 3.232,26 € wird zurückgewiesen.
Das Arbeitsgericht hat den Gebührenstreitwert statt durch Beschluss im Tenor des Urteils festgesetzt. Nach den Meistbegünstigungsgrundsatz ist die dagegen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.06.2013 als statthaft anzusehen.
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