LAG Köln - Beschluss vom 12.05.2005
7 Ta 32/05
Normen:
GKG § 42 ; RVG § 23 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 47
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8534/04

Streitwert bei Änderungskündigung zum Zwecke unbefristeter Vergütungsreduzierung - Kappungsgrenze zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen

LAG Köln, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 32/05

DRsp Nr. 2005/20017

Streitwert bei Änderungskündigung zum Zwecke unbefristeter Vergütungsreduzierung - Kappungsgrenze zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen

»1. Eine auf eine unbefristete Vergütungsreduzierung gerichtete Änderungskündigung wäre dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers entsprechend an sich gemäß §§ 42 III GKG, 23 I 1 RVG mit dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zu bewerten.2. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist jedoch § 42 IV 1 GKG als Kappungsgrenze heranzuziehen.«

Normenkette:

GKG § 42 ; RVG § 23 ; KSchG § 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Streitwert einer Änderungsschutzklage richtet sich grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers daran, die ihm angesonnenen Veränderungen des Arbeitsvertrages zu vermeiden. Richtet sich die Änderungskündigung auf eine unbefristete Vergütungsreduzierung, lässt sich das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers unschwer beziffern: Entsprechend §§ 42 III GKG, 23 I 1 RVG ist an sich auf den dreijährigen Unterschiedsbetrag abzustellen.

Der Klägervertreter hat plausibel vorgerechnet, dass der dreijährige Wert der durch die Änderungskündigung angestrebten Vergütungsreduzierung den Betrag von drei Bruttomonatsgehältern bei weitem übersteigt.