I.
Der Kläger hat mit seiner Klage vom 28.07.2005 die Unwirksamkeit einer vereinbarten Kürzung seiner bisherigen Monatsvergütung von EUR 2.236,90 brutto um 10% ab dem Monat Mai 2005 geltend gemacht. Er hat die Auszahlung der bisherigen Lohnkürzungen (Monate Mai und Juni 2005) in Höhe von EUR 447,38 brutto begehrt und die Feststellung, dass die Beklagte auch ab Juli 2005 einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von EUR 2.236,90 schuldet.
Mit Schriftsatz vom 27.09.2005 hat der Kläger die Klage wieder zurückgenommen.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 29.09.2005 den Streitwert für das Verfahren auf EUR 56.817,26 festgesetzt und hierbei auf den 36fachen Bruttomonatsverdienst abzüglich eines Abschlages von 30% abgestellt.
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