LAG Nürnberg - Beschluss vom 19.12.2005
9 Ta 247/05
Normen:
GKG § 68 ; GKG § 42 ;
Fundstellen:
DB 2006, 288
JurBüro 2006, 146
MDR 2006, 897
NZA-RR 2006, 156
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Z 746/05

Streitwert bei Änderungsvertrag über Verdienstkürzung - Obergrenze Vierteljahresverdienst

LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 247/05

DRsp Nr. 2006/1671

Streitwert bei Änderungsvertrag über Verdienstkürzung - Obergrenze Vierteljahresverdienst

»Der Vierteljahresverdienst des Klägers bildet in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auch bei einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit der Parteien über die Wirksamkeit einer getroffenen Änderungsvereinbarung (hier: Verdienstkürzung um 10 %) die Obergrenze für den festzusetzenden Streitwert.«

Normenkette:

GKG § 68 ; GKG § 42 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 28.07.2005 die Unwirksamkeit einer vereinbarten Kürzung seiner bisherigen Monatsvergütung von EUR 2.236,90 brutto um 10% ab dem Monat Mai 2005 geltend gemacht. Er hat die Auszahlung der bisherigen Lohnkürzungen (Monate Mai und Juni 2005) in Höhe von EUR 447,38 brutto begehrt und die Feststellung, dass die Beklagte auch ab Juli 2005 einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von EUR 2.236,90 schuldet.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2005 hat der Kläger die Klage wieder zurückgenommen.

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 29.09.2005 den Streitwert für das Verfahren auf EUR 56.817,26 festgesetzt und hierbei auf den 36fachen Bruttomonatsverdienst abzüglich eines Abschlages von 30% abgestellt.