LAG Bremen - Beschluss vom 25.08.2005
3 Ta 39/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 5 (n.F.) ; ArbGG § 12 (n.F.) ; ArbGG § 12 Abs. 7 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2131/05

Streitwert bei Ansprüchen aus Annahmeverzug, die mit einer Kündigungsschutzklage zusammen geltend gemacht wurden

LAG Bremen, Beschluss vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 39/05

DRsp Nr. 2005/12982

Streitwert bei Ansprüchen aus Annahmeverzug, die mit einer Kündigungsschutzklage zusammen geltend gemacht wurden

»1. § 42 Abs. 5 Satz 1 2. Hs GKG n. F. bezieht sich nicht auf Annahmeverzugsansprüche, die vor der mit einer Kündigungsschutzklage angegriffenen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind. 2. Die Streitwerte für den Kündigungsschutzantrag und den Annahmeverzugsantrag sind zu addieren.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 5 (n.F.) ; ArbGG § 12 (n.F.) ; ArbGG § 12 Abs. 7 (a.F.) ;

Gründe:

I

Die Klägerin ist seit dem 09.12.2004 bei der Beklagten als Friseurin zu einem Monatsbruttogehalt von EUR 1.300,00 beschäftigt. Am 02.04.2005 ging der Klägerin die Kündigung der Beklagten vom 15.03.2005 zu. Mit der am 15.04.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage beantragte die Klägerin:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 15.03.2005, der Klägerin zugegangen am 02.04.2005, nicht zum 31.03.2005 beendet wird, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.300,00 nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Zahlungsantrag hatte die von der Beklagten nicht gezahlte Vergütung für den Monat März 2005 zum Gegenstand.