1.
Der Beschwerdeführer greift den arbeitsgerichtlichen Beschluss im Wesentlichen damit an, dass die für die Monate September bis November 2004 geltend gemachten Lohnabrechnungsansprüche der Klägerin (Antrag 1,3 und 5 der Klage) einen eigenständigen Wert hätten, den das Arbeitsgericht wegen einer wirtschaftlichen Teilidentität mit der jeweiligen Lohnklage angenommen habe.
Außerdem seien die Gegenstandswerte für die Herausgabe der ausgefüllten Arbeitsbescheinigung und der Durchschriften der Meldung zur Sozialversicherung mit jeweils 50,-- EUR zu gering angesetzt, wobei mindestens 250,-- EUR zugrunde gelegt werden müssten.
2.
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der vorgesehenen Frist am 18.05.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde.
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