LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.06.2005
6 Ta 131/05
Normen:
ZPO § 3 § 5 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 547/05

Streitwert bei Bruttolohnklage und Abrechnungsverlangen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 131/05

DRsp Nr. 2005/18826

Streitwert bei Bruttolohnklage und Abrechnungsverlangen

1. Bei Ansprüchen auf Erteilung von Lohnabrechnungen geht es um einen Nebenanspruch zu dem Vergütungsanspruch, der einen eigenständigen Wert besitzt, der mit 10 Prozent des Betrages der jeweiligen Monatsbruttovergütung anzunehmen ist2. Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass im Arbeitsvertrag Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einer Verwirkungsfrist unterstellt sind, worunter auch der Anspruch auf die Abrechnung der Bruttovergütung zu zählen ist.

Normenkette:

ZPO § 3 § 5 ; BGB § 611 ;

Gründe:

1.

Der Beschwerdeführer greift den arbeitsgerichtlichen Beschluss im Wesentlichen damit an, dass die für die Monate September bis November 2004 geltend gemachten Lohnabrechnungsansprüche der Klägerin (Antrag 1,3 und 5 der Klage) einen eigenständigen Wert hätten, den das Arbeitsgericht wegen einer wirtschaftlichen Teilidentität mit der jeweiligen Lohnklage angenommen habe.

Außerdem seien die Gegenstandswerte für die Herausgabe der ausgefüllten Arbeitsbescheinigung und der Durchschriften der Meldung zur Sozialversicherung mit jeweils 50,-- EUR zu gering angesetzt, wobei mindestens 250,-- EUR zugrunde gelegt werden müssten.

2.

Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der vorgesehenen Frist am 18.05.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde.