LAG Köln - Beschluss vom 23.12.2004
4 (3) Ta 468/04
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 488
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5668/03

Streitwert bei Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst

LAG Köln, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 4 (3) Ta 468/04

DRsp Nr. 2005/4542

Streitwert bei Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst

»Bei einer Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst ist von dem nach der dreifachen Jahresdifferenz berechneten Streitwert ein Abschlag von 20 % wegen der Erhebung einer Feststellungsklage nicht vorzunehmen.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Nach Auffassung der Kammer war im vorliegenden Fall von dem nach der dreifachen Jahresdifferenz berechneten Streitwert ein Abschlag von 20 % wegen der Erhebung einer Feststellungsklage nicht vorzunehmen. Im Anschluss an die herrschende Auffassung (Nachweise zur Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts bei GK/Wenzel, ArbGG, § 12, Rn. 146) ist die bisherige gesetzliche Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG als abschließende Bewertung der Eingruppierungsklagen zu verstehen, die typischerweise als Feststellungsklagen erhoben werden. Jedenfalls im öffentlichen Dienst, der ganz überwiegend bei Eingruppierungsklagen auf der Beklagtenseite steht und von dem zu erwarten ist, dass er sich an Feststellungsurteile hält, ist mit einem Feststellungsprozess in aller Regel eine endgültige Erledigung des Streites verbunden. Es ist daher nicht gerechtfertigt, wegen der gegenüber der Leistungsklage minderen Wirkung der Feststellungsklage den bei einer Feststellungsklage sonst üblichen 20 % Abschlag vorzunehmen.