LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.09.2005
1 Ta 69/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ; ArbGG § 98 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 43
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/05

Streitwert bei Einsetzung der Einigungsstelle

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.09.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 69/05

DRsp Nr. 2005/17996

Streitwert bei Einsetzung der Einigungsstelle

»1. Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle (§ 98 ArbGG) ist regelmäßig mit dem halben Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, d.h. in Höhe von 2000 EURO, festzusetzen. Das gilt unabhängig davon ob die Beteiligten über die Person des unparteiischen Vorsitzenden und/oder die Zahl der Beisitzer und/oder die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten2. Eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf den Ausgangswert in Höhe von 4000 EURO kommt in Betracht, wenn sich das Verfahren schwieriger gestaltet, weil insbesondere die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle schwierigere Rechtsfragen aufwirft.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Höhe des Streitwertes.

Die Arbeitgeberin hat am 17.01.2005 beim Arbeitsgericht einen Antrag gem. § 98 ArbGG auf Einsetzung einer Einigungsstelle gestellt. Im Verfahren waren sowohl die Frage, ob die Einigungsstelle (schon) zuständig ist sowohl die Person des unparteiischen Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer streitig. Das Verfahren ist am 24.01.2005 durch Abschluss eines Vergleiches beendet worden.