LAG Köln - Beschluss vom 19.05.2005
7 Ta 439/04
Normen:
GKG § 42 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 22 (12) Ca 9994/03 - 08.11.2004,

Streitwert bei Fortbestehensantrag gegenüber Betriebserwerber und Kündigungsschutzantrag gegen Veräußerer - kein Vergleichsmehrwert bei Vereinbarung befristeten Anschlussarbeitsverhältnisses

LAG Köln, Beschluss vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 439/04

DRsp Nr. 2005/20016

Streitwert bei Fortbestehensantrag gegenüber Betriebserwerber und Kündigungsschutzantrag gegen Veräußerer - kein Vergleichsmehrwert bei Vereinbarung befristeten Anschlussarbeitsverhältnisses

»1. Der gegen den Betriebserwerber gerichtete Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit diesem ist selbständig neben dem gegen den Betriebsveräußerer gerichteten Kündigungsschutzantrag mit einem weiteren Vierteljahresverdienst zu bewerten.2. Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich, der einen Kündigungsschutzprozess beilegt, ein befristetes Anschlussarbeitsverhältnis, so liegt hierin kein Vergleichsmehrwert.«

Normenkette:

GKG § 42 ;

Gründe:

1. Die zulässigen Streitwertbeschwerden sind überwiegend begründet. Dies ergibt sich aus dem Folgenden:

a. Die im Kammertermin vom 21.04.2004 gestellten Sachanträge führen zu einem Verfahrensstreitwert von insgesamt 77.750,36 EUR.

aa. Der Feststellungsantrag zu I. 4 (Kündigung vom 26.08.2003) war unstreitig mit drei Monatseinkommen zu bewerten.