LAG München - Beschluss vom 12.09.2005
2 Ta 337/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1743/04

Streitwert bei Freistellungsvergleich vor Ablauf der Kündigungsfrist

LAG München, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 337/05

DRsp Nr. 2006/20024

Streitwert bei Freistellungsvergleich vor Ablauf der Kündigungsfrist

»Bewertung einer Vereinbarung über die Freistellung von der Arbeitspflicht in einem Vergleich, der vor Ablauf der Kündigungsfrist geschlossen wurde.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

In dem zugrunde liegenden Kündigungsschutzverfahren haben die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich geschlossen, in dem u.a. die Freistellung des Klägers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geregelt ist. Mit Beschluss vom 21.7.2005 hat das Arbeitsgericht den Vergleichswert auf EUR 18.231,28 festgesetzt (4 Gehälter; 3 Gehälter für den Bestandsstreit und 1 Gehalt für das Arbeitszeugnis). Dabei hat es die Regelung über die Freistellung nicht eigens bewertet, weil diese im Wert des § 42 Abs. 4 GKG enthalten sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagtenvertreter, mit der diese eine Bewertung der Freistellungsvereinbarung mit EUR 5.697,28 begehren (25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung) und der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 33 Abs. 3 RVG) ist teilweise begründet und führt zu einer Erhöhung des Vergleichswertes um ein Monatsgehalt.