LAG Köln - Beschluss vom 16.06.2003
2 Ta 157/03
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9891/02

Streitwert bei Herausgabeverlangen von Arbeitspapieren

LAG Köln, Beschluss vom 16.06.2003 - Aktenzeichen 2 Ta 157/03

DRsp Nr. 2003/15518

Streitwert bei Herausgabeverlangen von "Arbeitspapieren"

»Wird die "Aushändigung" der Arbeitspapiere beantragt, kann der Antrag dahin ausgelegt werden , dass nicht (nur) die Übergabe der Papiere, sondern deren Ausfüllung, Erstellung der Abrechnung begehrt wird. Wegen des Nachweischarakters insbesondere im Steuer- und Sozialversicherungsrecht kommt es für den Streitwert nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und den Wert der bescheinigten Leistung an. Vielmehr kann der Streitwert bei Herausgabe von Arbeitspapieren regelmäßig auf 250,-- EUR pro Papier (Abrechnung, Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsnachweis) pauschaliert werden.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Gründe: