LAG Nürnberg - Beschluss vom 01.07.2003
6 Ta 85/03
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ; BRAGO § 9 ; GKG § 24 ; GKG § 25 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3122/02

Streitwert bei Kündigungsschutzklage mit allgemeinem Feststellungsantrag

LAG Nürnberg, Beschluss vom 01.07.2003 - Aktenzeichen 6 Ta 85/03

DRsp Nr. 2003/12098

Streitwert bei Kündigungsschutzklage mit allgemeinem Feststellungsantrag

»Werden punktueller Kündigungsschutzantrag und allgemeiner Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses in einer Klage anhängig gemacht, erhöht dies den auf drei Monatsgehälter begrenzten Streitwert des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG nicht.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ; BRAGO § 9 ; GKG § 24 ; GKG § 25 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Erstgericht hat den Streitwert zu Recht auf 4.800,- Euro festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägervertreter ist es nicht zu beanstanden, dass punktueller Kündigungsschutzantrag und allgemeiner Feststellungsantrag nicht zu einer Erhöhung des in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG angeführten Wertes führen.

1. Die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet sich nach §§ 9 BRAGO, 25, 24 GKG.