LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.09.2004
3 Ta 162/04
Normen:
GKG § 1 Abs. 4 (a.F.) § 12 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) § 19 Abs. 1 Satz 3 (a.F.) § 19 Abs. 4 (a.F.) § 25 Abs. 2 (a.F.) § 42 Abs. 4 Satz 1 (n.F.) ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 (a.F.) ; ZPO § 3 § 5 § 256 Abs. 1 ; KSchG § 4 ; BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5061/04

Streitwert bei Kündigungsschutzklage neben allgemeiner Feststellungsklage und Beschäftigungsantrag

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 162/04

DRsp Nr. 2005/1150

Streitwert bei Kündigungsschutzklage neben allgemeiner Feststellungsklage und Beschäftigungsantrag

1. Geht das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Obsiegen mit der Feststellungsklage über den Zeitraum eines Vierteljahrs hinaus, ist der Wert auf das Einkommen für ein Vierteljahr festzusetzen.2. Diese Bewertung gilt für sämtliche Klageanträge nach § 4 KSchG und § 256 Abs. 1 ZPO, jeder von ihnen repräsentiert diesen Wert; eine Addition dieser mehreren Werte scheidet aus.3. Der Beschäftigungsantrag ist gemäß §§ 12 Abs. 1, 1 Abs. 4 GKG a.F. nach § 3 ZPO zu bewerten; da sich die Vergütungsansprüche auch ohne Arbeitsleistung aus § 615 BGB ergeben können, kann es wertmäßig nur auf die Frage ankommen, ob der klagende Arbeitnehmer zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung seiner Fertigkeiten auf die tatsächliche Beschäftigung angewiesen ist.4. Sind nach der Art der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers keine besonderen Interessen erkennbar, kann das allgemeine Interesse im Hinblick auf die "Selbstverwirklichung in der Arbeit" und den sozialen Status im Unternehmen mit einem Betrag von 1.000,00 EUR bewertet werden; eine Addition dieses Wertes findet nach § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG und überdies (auch wenn es sich nicht um einen Hilfsantrag handelte) nach § 5 ZPO, im Verhältnis zur Feststellungsklage nicht statt.

Normenkette: