LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.12.2005
17 Ta 681/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2633/05

Streitwert bei mehreren Kündigungen - keine eigenständiger Wertansatz bei wirtschaftlicher Identität

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 17 Ta 681/05

DRsp Nr. 2008/14267

Streitwert bei mehreren Kündigungen - keine eigenständiger Wertansatz bei wirtschaftlicher Identität

1. Für weitere Kündigungen ist kein eigener Wert anzusetzen, wenn mit der vorausgegangenen Kündigung wirtschaftliche Identität besteht; im Wege objektiver Klagehäufung nebeneinander verfolgte Feststellungsanträge sind nur dann selbständig zu bewerten und zusammenzurechnen, wenn sie nicht identisch sind oder doch mindestens wirtschaftlich denselben Streitgegenstand betreffen.2. Haben die Feststellungsanträge verschiedene Kündigungen zum Gegenstand, ist von wirtschaftlicher Identität auszugehen, wenn die weitere Kündigung in unmittelbarem zeitlichen Abstand ausgesprochen worden ist, auf demselben Kündigungssachverhalt beruht und lediglich vorsorglich (etwa zur Beseitigung eines Formfehlers) erklärt worden ist.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde unterliegt keinen Zulässigkeitsbedenken, ist in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1.Richtig ist, dass bei Mehrfachkündigungen im Allgemeinen auch die zeitlich später liegenden Kündigungen zusätzlich zu bewerten sind. Für jede der weiteren Kündigungen ist, sofern ein längerer Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses als ein Monat zusätzlich streitig wird, ein Wert in Höhe eines Bruttomonatseinkommens des Arbeitnehmers festzusetzen.