LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.06.2005
11 Ta 97/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 60/04

Streitwert bei mehreren Kündigungen auf Grund verschiedener Lebenssachverhalte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.06.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 97/05

DRsp Nr. 2005/13049

Streitwert bei mehreren Kündigungen auf Grund verschiedener Lebenssachverhalte

1. Werden mehrere Kündigungen auf Grund verschiedener Lebenssachverhalte angegriffen, ist bei der Streitwertfestsetzung die Höchstgrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (früher § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) zu beachten, da das wirtschaftliche Interesse auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit gerichtet ist, so dass insoweit wirtschaftliche Identität besteht.2. Dem steht nicht entgegen, dass die Bedeutung der im Einzelfall zu untersuchenden Beendigungsgründe damit nicht stets maßstabsgetreu abgebildet wird, da bei auseinanderliegenden Beendigungszeiträumen stets eine Zeitspanne besteht, die für sich eine quantifizierbare Bedeutung hat.3. Allein aufgrund der Überführung der maßgeblichen Bewertungsvorschrift aus § 12 Abs. 7 ArbGG in § 42 Abs. 4 GKG ist eine Rechtsprechungsänderung nicht veranlasst ist; Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus dem (unveränderten) Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts in dem hier vorliegenden Kündigungsschutzverfahren.