LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.12.2004
9 Ta 248/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; KSchG § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2299/04

Streitwert bei mehreren Kündigungen und Auflösungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 248/04

DRsp Nr. 2006/1675

Streitwert bei mehreren Kündigungen und Auflösungsantrag

1. Ist zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen im Streit, ist ein einheitlicher und dann nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG begrenzter Streitwert zumindest dann festzusetzen, wenn die Kündigungen in einem Prozessverfahren im Wege einer objektiven Klagehäufung angegriffen und darüber hinaus auch auf die selben Kündigungsgründe gestützt werden.2. Wird ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzantrag gestellt, wird er nicht besonders gewertet und wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; KSchG § 9 ;

Gründe:

I.