LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.03.2005
6 Ta 24/05
Normen:
KSchG § 9 § 10 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG § 42 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 386
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2786/04

Streitwert bei Mehrfachkündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 24/05

DRsp Nr. 2005/6884

Streitwert bei Mehrfachkündigung

Bestandsstreitigkeiten sind auch dann, wenn mehrere Kündigungen im Streite sind, höchstens mit drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten.

Normenkette:

KSchG § 9 § 10 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

1.

Der Klägervertreter richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichtes im vorliegenden Rechtsstreit, in dem sich der Kläger gegen eine Kündigung wendete, die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses anstrebte und Abrechnung für die Monate Juli und August 2004 sowie eine Vergütung für 2004 verlangte.

In der Güteverhandlung am 25.11.2004 weist das Protokoll folgenden Inhalt, soweit er für die vorliegende Sache von Bedeutung ist aus:

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien in den Rechtsstreiten 10 Ca 1796/94, 10 Ca 2786/04 und 10 Ca 3095/04 den folgenden Vergleich

1. Beide Parteien sind sich einig darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung beendet wurde zum 31.10.2004. Das Arbeitsverhältnis ist bereits insgesamt ordnungsgemäß abgerechnet und ausgezahlt. Der Urlaub des Klägers war genommen.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. §§ 9 und 10 KSchG, 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 4.700,00 EUR brutto = netto zu zahlen.