LAG Hamm - Beschluss vom 27.01.2023
8 Ta 232/22
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2023, 1679
NZA 2023, 528
NZA-RR 2023, 212
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 528/21

Streitwert bei Regelung des Anspruchs auf ein Zwischen- und ein Endzeugnis durch Prozessvergleich

LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 8 Ta 232/22

DRsp Nr. 2023/2515

Streitwert bei Regelung des Anspruchs auf ein Zwischen- und ein Endzeugnis durch Prozessvergleich

1. Wird ein arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren durch einen Prozessvergleich erledigt, erfolgt die Festsetzung des Verfahrens- und Vergleichswerts regelmäßig auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 RVG iVm. § 63 Abs. 2 GKG (im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 28. April 2006 - 6 Ta 95/06).2. Streiten die Parteien zugleich über ein Zwischen- und ein Endzeugnis bzw. wird in einem Prozessvergleich zu beiden Zeugnisvarianten eine inhaltlich korrespondierende Regelung getroffen oder letztlich nur die Erteilung eines Endzeugnisses vereinbart, dann ist der Wert insoweit nach dem kostenrechtlichen Streitgegenstandsbegriff regelmäßig auf insgesamt ein Monatseinkommen festzusetzen. Denn der gesamte Zeugniskomplex bzw. beide Zeugnisvarianten betreffen bei wirtschaftlicher Betrachtung dann ein einheitliches Interesse.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. Juni 2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 28. April 2022 - 1 Ca 528/21 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 1;

Gründe