LAG Hamm - Beschluss vom 28.04.2006
6 Ta 95/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; GKG § 63 Abs. 2; RVG § 33; RVG -VV Nr. 1000; KSchG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1660/05

Streitgegenstand bei Einigung durch VergleichDifferenzierung des Streitwerts nach der Art der im Vergleich beigelegten Ansprüche

LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 95/06

DRsp Nr. 2023/3618

Streitgegenstand bei Einigung durch Vergleich Differenzierung des Streitwerts nach der Art der im Vergleich beigelegten Ansprüche

1. Voraussetzung für die Festsetzung eines über den Wert des Streitgegenstands hinausgehenden Einigungs-(mehr-)wert ist, dass im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Beilegung des anhängigen Streitgegenstands der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wurde, es sei denn, es erfolgte ausschließlich ein Anerkenntnis oder Verzicht. 2. Haben die Parteien durch die Einigung keinen Streit und keine Ungewissheit über Ansprüche aus dem in seinem Fortbestand streitigen Arbeitsverhältnis beigelegt, sondern die im Vergleich geregelten Ansprüche, die vor der Einigung nicht aus selbstständigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Streit standen, nur anlässlich der gerichtlichen Streitigkeit geregelt, entsteht kein Einigungsmehrwert für den Vergleich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.07.2005 - 5 Ca 1660/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert wird für das Verfahren und für den Vergleich vom 29.07.2005 auf 18.180,00 EUR und für den Einigungsmehrwert auf 6.060 EUR festgesetzt.