LAG Köln - Beschluss vom 21.12.2005
9 Ta 409/05
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3567/05

Streitwert bei unbeziffertem Leistungsantrag - keine Berücksichtigung von Mindest- oder Höchstbeträgen im Zusammenhang mit Ausführungen zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln - unbegründeter Schadensersatzanspruch bei unberechtigtem Vorwurf der Einsichtnahme in pornographische Internetdateien am Arbeitsplatz

LAG Köln, Beschluss vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 409/05

DRsp Nr. 2006/19841

Streitwert bei unbeziffertem Leistungsantrag - keine Berücksichtigung von Mindest- oder Höchstbeträgen im Zusammenhang mit Ausführungen zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln - unbegründeter Schadensersatzanspruch bei unberechtigtem Vorwurf der Einsichtnahme in pornographische Internetdateien am Arbeitsplatz

»1. Wird ein unbezifferter Leistungsantrag gestellt, so ist der Streitwert nach dem Betrag zu bestimmen, den das Gericht bei Unterstellung des klägerischen Tatsachenvorbringens für angemessen hält. 2. Fordert der Kläger allerdings einen Mindest- oder Höchstbetrag, dann bildet diese Wertangabe die untere bzw. obere Bemessungsgrundlage. Dies ist nicht der Fall, wenn mit der Wertangabe nur Ausführungen zur Zulässigkeit eines ggf. einzulegenden Rechtsmittels gemacht werden sollen. 3. Der unberechtigte Vorwurf im Kündigungsschutzprozess, am Arbeitsplatz aus dem Internet pornografische Dateien herunter geladen zu haben, rechtfertigt weder einen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts noch einen Schmerzensgeldanspruch wegen Körperverletzung, wenn sich der Arbeitnehmer wegen der Vorwürfe in eine depressive Verstimmung mit Bauchschmerzen und gelegentlichem Herzrasen hineinsteigert.«

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 ;

Gründe: